

Kl. B/ B197
Unsere modernen Fahrzeuge:
BMW 3er und BMW 1er
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg
Mindestalter: 18 / 17*
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
oder
mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 alle Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zGM führen, auch wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs.
Eingeschlossene Klassen: AM und L
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Automatik-Vermerk Schlüsselzahl 78:
Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.
Theorieunterricht:
12 x 90min Grundstoff + 2 x 90min Spezifischer Stoff
Theorieprüfung:
30 Fragen bei Ersterwerb/ max. 10 Fehlerpunkte
20 Fragen bei Erweiterung/ max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
5 Sonderfahrten Überland/ Landstraße zu je 45min
4 Sonderfahrten Autobahn zu je 45min
3 Sonderfahrten bei Dunkelheit/ Dämmerung zu je 45min
Prüfung Praxis:
55min

Kl. B96
Mindestalter: 18 / 17*
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a. Eine Prüfung findet nicht statt.
Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Ausbildung B 96:
Theoretische Schulung von 2,5 Std. (150 min.)
Praktische Übungen von 3,5 Std. (270 min.)
Keine Prüfungen erforderlich!

Kl. BE
Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg
Mindestalter: 18 / 17*
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen auch ab dem 19.01.2013 weiterhin Fahrzeugkombinationen führen, bei denen die zulässige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Theorieunterricht: entfällt
Theorieprüfung: entfällt
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
3 Sonderfahrten Überland/ Landstraße zu je 45min
1 Sonderfahrten Autobahn zu je 45min
1 Sonderfahrten bei Dunkelheit/ Dämmerung zu je 45min
Prüfung Praxis:
55min

Kl. AM
Unser Fahrzeug:
Online Memory mit ABS
Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Mindestalter: 15
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Eingeschlossene Klassen: Keine
AM ist eingeschlossen in den Klassen: A1, A2, A, B und T
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Theorieunterricht:
12 x 90min Grundstoff + 2 x 90min Spezifischer Stoff
Theorieprüfung:
30 Fragen bei Ersterwerb/ max. 10 Fehlerpunkte
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
Prüfung Praxis:
55min

Kl. A1
Unser Fahrzeug;
Honda CB125R mit ABS
Leichtkrafträder bis 125 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
Mindestalter: 16
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt
und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 auch vor Vollendung des 18.Lebensjahres ein Leichtkraftrad ohne bauartbestimmte Höchtsgeschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW führen.
Eingeschlossene Klassen: AM
A1 ist eingeschlossen in den Klassen: A2 und A
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Theorieunterricht:
12 x 90min Grundstoff bei Ersterwerb+ 4 x 90min Spezifischer Stoff
(6 x 90min Grundstoff bei Vorbesitz einer Klasse)
Theorieprüfung:
30 Fragen bei Ersterwerb/ max. 10 Fehlerpunkte
20 Fragen bei Erweiterung/ max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
5 Sonderfahrten Überland/ Landstraße zu je 45min
4 Sonderfahrten Autobahn zu je 45min
3 Sonderfahrten bei Dunkelheit/ Dämmerung zu je 45min
Prüfung Praxis:
70min

Kl. A2
Unser Fahrzeug:
Honda CB500 mit ABS
Krafträder bis 35 kW
Mindestalter: 18
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt), die bis zum 18. Januar 2013 erteilt wurden, dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.
Eingeschlossene Klassen: AM und A1
A2 ist eingeschlossen in den Klassen: A
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Theorieunterricht:
12 x 90min Grundstoff bei Ersterwerb+ 4 x 90min Spezifischer Stoff
(6 x 90min Grundstoff bei Vorbesitz einer Klasse)
Theorieprüfung:
30 Fragen bei Ersterwerb/ max. 10 Fehlerpunkte
20 Fragen bei Erweiterung/ max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
5 Sonderfahrten Überland/ Landstraße zu je 45min bei Ersterwerb
4 Sonderfahrten Autobahn zu je 45min bei Ersterwerb
3 Sonderfahrten bei Dunkelheit/ Dämmerung zu je 45min bei Erstwerb
Prüfung Praxis:
70min
60 min bei Aufstieg auf A2

Kl. A
Unser Fahrzeug:
Kawasaki Z650 mit ABS
Kräftäder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW
Mindestalter: 24*
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
* Mindestalter:
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
A ist in keiner anderen Klasse eingeschlossen
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Theorieunterricht:
12 x 90min Grundstoff bei Ersterwerb+ 4 x 90min Spezifischer Stoff
(6 x 90min Grundstoff bei Vorbesitz einer Klasse)
Theorieprüfung:
30 Fragen bei Ersterwerb/ max. 10 Fehlerpunkte
20 Fragen bei Erweiterung/ max. 6 Fehlerpunkte
Praxis:
Fahrstundenanzahl: Je nach Bedarf individuell
5 Sonderfahrten Überland/ Landstraße zu je 45min bei Ersterwerb
4 Sonderfahrten Autobahn zu je 45min bei Ersterwerb
3 Sonderfahrten bei Dunkelheit/ Dämmerung zu je 45min bei Erstwerb
Prüfung Praxis:
70min
60 min bei Aufstieg auf A

Kl. B196
Unser Fahrzeug:
Honda PCX125 mit ABS
Fahrerschulung 125cm³
Beschreibung: Die mögliche Eintragung der Schlüsselzahl B196 in den Führerschein.
4 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten Theorie
(entspricht 8 x 45 Minuten Unterricht) sowie
5 Unterrichtseinheiten a 90 Minuten Praxis
(entspricht 10 x 45 Minuten Fahrunterricht) bei erfolgreichem Abschluss bekommt der Teilnehmer eine Bescheinigung zur Vorlage für die Behörde.
Achtung:
- Berechtigt nur zum Fahren innerhalb Deutschlands
- kein vereinfachter Aufstieg zur Kl. A2 möglich
- Mindestalter 25 Jahre
- Führerschein Besitz mindestens 5 Jahre
